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BRGE IV Nr. 0052/2015 vom 9. April 2015 in BEZ 2015 Nr. 43 Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) überband der Firma A.- Transporte 70 Prozent der Einsatzkosten im Gesamtbetrag von Fr. 94'311.35 (Fr. 66'017.95), wogegen die Firma A.-Transporte Rekurs erhob. Aus den Erwägungen:
2. Den strittigen Einsatzkosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am
10. Juni 2013 lieferte ein Tankwagenführer der Rekurrentin Heizöl in ein Einfamilienhaus. Hierbei wurde der Tank überfüllt und es versickerten mehrere hundert Liter Heizöl über das Lüftungsrohr in das umliegende Erdreich. Zur Bewältigung des Ereignisses wurden die Feuerwehren der Gemeinden X und Y sowie Schutz und Rettung der Stadt Zürich aufgeboten. Im Einsatz standen auch der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie diverse Spezialunternehmungen. Die Vorinstanz begründet die Haftungsquote von 70 Prozent damit, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin fahrlässig gehandelt habe, indem er ohne Vor- eingabe der abzuladenden Menge, die im Heizöltank unter Berücksichtigung des Füllstandes noch Platz gehabt habe, mit dem Befüllen begonnen und den Vorgang nicht rechtzeitig beendet habe. 3.1 Die Rekurrentin macht zunächst geltend, ihr Mitarbeiter habe vor dem Abfüllvorgang die im Tank befindliche Restmenge erhoben und anhand des Tankvolumens die ungefähre Füllmenge berechnet. Der Tank sei aufgrund eines Defekts der Überfüllsicherung am Heizöltank überlaufen. Da das System mit ca. 350 l/min. fliesse und der Einfüllort mehrere Dutzend Meter vom Tankwagen entfernt sei, seien mehrere hundert Liter Öl über das Entlüftungs- rohr entwichen, bevor der Chauffeur den Füllvorgang habe stoppen können. Zum Vorfall sei es ausschliesslich wegen des Funktionsausfalls der Überfüll- sicherung gekommen. Diese stamme aus einer notorisch instabilen Pro- duktionsserie und hätte anlässlich der letzten Tankrevision durch die damit betraute Firma ausgewechselt werden müssen. Für die Kontamination sei deshalb das Tankrevisionsunternehmen praktisch ausschliesslich verantwort- lich. Im Weiteren habe der Gebäudeeigentümer seine Tankunterhaltspflichten grobfahrlässig unterlassen, weshalb die Vorinstanz dessen Ansprüche massiv hätte kürzen müssen (§ 70 Ziff. 1 GebVG). In diesem Rahmen verliere die Vorinstanz jeden Rückgriff nach § 72 GebVG. Dem Chauffeur seien dem- gegenüber keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Sein Standort während des Abfüllvorgangs oder die Eingabe der berechneten Abfüllmenge seien gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die in Tanks installierten Messgeräte und die schräge
- 2- Positionierung der Tanks würden oftmals ein völlig unzuverlässiges Bild bezüglich des effektiven Füllstandes ergeben, weshalb die Abfüllmenge nicht zuverlässig berechnet werden könne. Deshalb habe der Chauffeur seinen Standort laufend gewechselt, um den Tankvorgang am Tankfahrzeug und bei der Einfüllstelle zu überwachen. Wenn überhaupt, sei das Verschulden des Chauffeurs verschwindend gering. (…) 3.3.1 Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C- Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltens- störer und die sog. Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftrage usw.). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003, E. 4, mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen. Die Verursacher haften deshalb nicht solidarisch. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, nach pflichtgemässem Ermessen alle in Frage kommenden Parteien sowie Grösse und Intensität der ihnen zurechenbaren Schadensursachen zu eruieren. Dementsprechend sind die Kosten auf die verschiedenen Verursacher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhältnis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten; dabei dürfte in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sein (BGE 131 II 743, E. 3.1.; BGE 102 Ib 203, E. 5b und 5c; Trüeb, Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 59 Rz. 46 mit Hinweis auf OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I, 4. A. S. 348 ff.; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., 2011, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). 3.3.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass das Verhalten des Mitarbeiters der Rekurrentin zum Auslaufen von Heizöl und damit zum C- Ereignis geführt hat. Damit gilt der Mitarbeiter der Rekurrentin als Verursacher im Sinne eines Verhaltensstörers, weil er den Schaden verursacht hat. Zu beurteilen bleibt mit Blick auf weitere Verursacher, ob der auf die Rekurrentin entfallende Kostenanteil (§ 29 Abs. 2 FFG) von 70 Prozent unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens gerechtfertigt ist. 3.3.3 Gemäss Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verun- reinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausser-
- 3- halb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Die kantonale Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) enthält Vorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten wie zum Beispiel Tank- anlagen (s. §§ 19 ff. KGSchV). Gemäss § 32 Abs. 2 KGSchV sind die Lieferanten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden. Tankanlagen dürfen insbesondere dann nicht aufgefüllt werden, wenn der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat, der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann oder der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist (Abs. 3 lit. a, b und g). Die Lieferanten sind verpflichtet, vor der Einfüllung u.a. den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab in das Tankkontrollheft einzu- tragen (§ 33 KGSchV). Somit ist festzuhalten, dass Tankwagenfahrer vor dem Füllen eines Tanks, der - wie hier - über eine Füllleitung von aussen befüllt wird, mit einem Mess- stab ermitteln müssen, welche Menge höchstens eingefüllt werden darf. Ist diese Menge abgeladen, müssen sie den Füllvorgang manuell abbrechen. Die Abfüllsicherung dient lediglich als sekundäres Sicherheitssystem (s. Richtlinie AWEL «Befüllen von Lagerbehältern», Ausgabe Oktober 2007 [www.awel.zh.ch], sowie Informationen für Tankinhaber, Bundesamt für Umwelt BAFU [www.bafu.admin.ch]). 3.3.4 Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, dass der Chauffeur den noch vorhandenen Tankinhalt mit einem Messstab überprüft habe. Im Tank hätten sich noch 3800 l befunden, was eine Restfüllmenge von 2500 l ergeben habe (95 Prozent des Nutzvolumens des Tanks = 6270 l). Der Tankvorgang sei jedoch erst bei 3180 l (abgelesen am Steuergerät des Tankwagens) gestoppt worden, als der Tank bereits überlaufen sei. Der Chauffeur hat demgemäss die einzufüllende Menge vorschriftsgemäss und korrekt ermittelt. Der Einwand der Rekurrentin, dass die Füllmenge im Allgemeinen nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ist daher unbehelflich. Im Weiteren ist nicht entscheidend, dass die Menge von 2500 l nicht ins System eingegeben wurde, damit beim Erreichen dieser Menge der Zufluss auto- matisch unterbrochen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Chauffeur, der sich im kritischen Zeitpunkt beim Tankwagen befunden haben soll, den Füll- vorgang nicht manuell unterbrochen hatte, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte und obwohl er erkannt hatte, dass die geförderte Menge 2500 l bereits weit überschritten hatte. Erst bei 3000 l, als es bereits zu spät war, sei er skeptisch geworden und habe die Befüllung gestoppt. Sein Vorgehen ist pflichtwidrig. Er durfte sich nicht allein darauf verlassen, dass die Überfüll- sicherung den Tankvorgang rechtzeitig unterbricht. Diese Vorrichtung dient nur als sekundäres Sicherheitssystem, um ein Versagen des primären Systems bzw. der primären Vorsichtsmassnahmen aufzufangen, hier die Ermittlung der Menge, die im Tank noch Platz hat, und der Unterbruch des Füllvorgangs, sobald diese Menge eingefüllt ist. Der Chauffeur hatte eigene Pflichten zur Kontrolle und Sicherung des Füllvorgangs, weshalb er sich nicht auf das Funktionieren von Sekundärsystemen verlassen durfte und sich mit deren Nichtfunktionieren nicht entlasten kann (vgl. BGE 120 IV 300, E. 3d/bb). Er gilt
- 4- somit als schuldhafter Verhaltensstörer, der den C-Einsatz unmittelbar verursacht hat. Sein Verschulden überwiegt dasjenige der möglichen weiteren Verursacher, namentlich dasjenige der Tankrevisionsfirma und des Eigen- tümers der Liegenschaft, deren Verhalten zudem höchstens mittelbar zum Ereignis führte. Nach Darstellung der Rekurrentin sollen 30 Prozent der Kosten dem Tankrevisions-Unternehmen auferlegt worden sein. Näheres dazu ist nicht aktenkundig. Die Frage, ob die möglichen weiteren Verursacher ebenfalls ein Verschulden trifft und wie dieses zu gewichten wäre, kann indes offen bleiben. Selbst wenn ihnen das Versagen der Überfüllsicherung vorgeworfen werden könnte, erscheint die auf die pflichtwidrig handelnde, unmittelbare Verur- sacherin fallende Haftungsquote von 70 Prozent der Einsatzkosten als ange- messen und im Rahmen des Ermessens, welches der Vorinstanz bei der An- wendung der Bestimmung von § 29 Abs. 2 FFG zukommt. 4.1 Weiter bringt die Rekurrentin vor, es sei unklar, welche Kosten zur Wahrung der Gewässerschutzinteressen entstanden und nach dem Feuerwehr- gesetz (FFG) und nach der Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) zu regeln seien, und welche Kosten die Sanierung der Liegenschaft des Ver- sicherungsnehmers und damit private Interessen betreffen und unter die Vergütungsregeln des Gebäudeversicherungsgesetzes fallen würden (Ersatz Erdgut, Neubepflanzung, Wiederherstellung von Zäunen und Garten- installationen, Tankreinigung, Schlickentsorgung etc.). Entsprechend richte sich der Rückgriff nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen bzw. nach den Grund- sätzen des Obligationenrechts (§ 72 Abs. 1 GebVG). (…) 4.3.1 Aus der Entstehungsgeschichte von § 29 FFG ergibt sich, dass die Tragweite der Kostenüberbindung bei C-Ereignissen im Lichte des Umwelt- rechtes zu beurteilen ist. Der C-Schutz dient der Bewältigung von C- Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (vgl. Art. 59 USG und § 16 lit. a. FFG). Voraussetzung für das Vorliegen eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG ist, dass die Auswirkungen der freigesetzten Stoffe durch die direkt Betroffenen nicht selbst bewältigt werden können. Hierbei ist nur auf jene Auswirkungen abzustellen, die mit den toxischen oder umweltgefährdenden Eigenschaften der freigesetzten Stoffe, mithin mit schädlichen Einwirkungen gemäss den umweltrechtlichen Vorschriften verbunden sind. Dementsprechend ist auch die Kostenüber- bindung nur soweit gerechtfertigt, als der Einsatz der Bewältigung des eigent- lichen C-Ereignisses dient, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungs- massnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasst (vgl. BRGE IV Nr. 0025/2012, E. 5.3.1. f. = BEZ 2012 Nr. 32). 4.3.2 Der Einsatz der Feuerwehren X und Y, von Schutz & Rettung Stadt Zürich und des Gewässerschutzpiketts des AWEL dienten unzweifelhaft der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses. Dies gilt auch für die Gebr. Steiner AG (Spülwagen, Reinigung der mit Heizöl verschmutzten Meteorwasserleitung), die H.R. Ungricht Gartenbau GmbH, aber nur soweit diese die kontaminierte Erde aushob, und die Richi AG (Wegführen und Entsorgen des verschmutzten Aushubmaterials). Die genannten Arbeiten der beigezogenen Dritten waren nötig, um eine weitere Beeinträchtigung der Umwelt, namentlich der Gewässer,
- 5- durch das ausgelaufene Heizöl zu verhindern und das verschmutzte Aushub- material zu entsorgen. Demgegenüber waren die weiteren Aufwände nicht mehr umweltrechtlich begründet und nicht mehr zur Bewältigung des C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG erforderlich. Sie dienten vielmehr der Behebung des Schadens am betroffenen Haus und Garten und wurden offensichtlich nicht durch die Einsatzkräfte bei den betreffenden Unternehmen in Auftrag gegeben. Insoweit handelten die Unternehmen nicht als für die Ereignisbewältigung beigezogene Private und als Teil der Einsatzkräfte (vgl. § 9 ABCV sowie § 2 Abs. 2 lit. h und § 3 Abs. 1 lit. c der Tarifordnung über die Aufwendungen der ABC-Wehr) und lassen sich die Kostentragung und das Inkasso nicht auf § 29 Abs. 1 und 3 FFG stützen.